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UnternehmensregisterverordnungVerweise

§ 3

Registrierung der Nutzer

URV

Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist

(1) 1Soweit nach § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung.
2Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:
1.
Firma oder Name des Nutzers,
2.
Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes,
3.
elektronische Postadresse,
4.
Rufnummer.
3Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.
(2) Aufgrund der Registrierung erhält der Nutzer eine Kennung und ein Passwort, die ihm auf elektronischem Weg oder per Post mitgeteilt werden; es können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit diese nach dem Stand der Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten.