Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13 Absatz 4 URV
(4)
1
Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (
§ 336 Absatz 2 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich.
2
Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form.
3
Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk "Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.
Verweis auf
§ 13 Absatz 4 URV
von
§ 3 Absatz 1 Satz 3 URV