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§ 11 Satz 4 URV
4
Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach
§ 3
erforderlich.
§ 13 Absatz 4 URV
(4)
1
Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (
§ 336 Absatz 2 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich.
2
Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form.
3
Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk "Auszug aus dem Unternehmensregister" und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 URV
2
Der Betreiber kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach
§ 3
verlangen.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 URV
2
Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach
§ 3
abhängig gemacht werden.
Verweis auf
§ 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 URV
von
§ 3 Absatz 1 Satz 1 URV