(3) 1Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.
2Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen.
3Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozent
unter 1 Jahr 0 Prozent.
4Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts.
5Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen.
6Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.