Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 139 BewG
§ 139 Abrundung
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
Verweis auf
§ 139 BewG
von
§ 148 Absatz 1 Satz 1 BewG