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§ 147 Absatz 2 Satz 2 BewG
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Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
Verweis auf
§ 147 Abs. 2 Satz 2 BewG
von
§ 148 Absatz 4 Satz 2 BewG