1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt
§ 126 sinngemäß.
2Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.
4Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:
1.
Hinweis auf die Anforderungen des
§ 96 Absatz 2,
2.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde und
3.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.