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§ 96 Absatz 2 Satz 1 AktG
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Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.
Verweis auf
§ 96 Absatz 2 Satz 1 AktG
von
§ 127 Satz 4 Nummer 3 AktG