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§ 25 Absatz 2 BWO
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach
§ 18 Abs. 1
oder die Einspruchsfrist nach
§ 22 Abs. 1
versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach
§ 18 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1
entstanden ist,
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Verweis auf
§ 25 Abs. 2 BWO
von
§ 28 Absatz 7 Satz 1 BWO