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§ 22 Absatz 1 BWO
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
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§ 22 Abs. 1 BWO
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§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWO