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§ 18 Absatz 1 BWO
(1)
1
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21.
2
Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
3
Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten.
4
Sammelanträge sind, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
5
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen;
§ 57
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 BWO
von
§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWO