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§ 103 Absatz 2 BNotO
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
1.
Präsident der Kasse (
§ 113 Abs. 3
) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören;
2.
bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein;
3.
einem anderen Disziplinargericht (
§ 99
) angehören.
§ 103 Absatz 3 BNotO
(3) Zum Beisitzer kann nur ein Notar ernannt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung als Notar tätig ist.
§ 103 Absatz 4 BNotO
(4) Zum Beisitzer kann nicht ernannt werden ein Notar,
1.
bei dem die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung gegeben sind,
2.
gegen den ein Disziplinarverfahren oder, sofern der Notar zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist,
3.
gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,
4.
gegen den in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren auf einen Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt worden ist,
5.
gegen den in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (
§ 114 Abs. 1 Nr. 4
der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängt worden ist.
§ 103 Absatz 5 BNotO
(5)
1
Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
2
Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
§ 104 Absatz 1 Satz 6 BNotO
§ 104 Absatz 1a BNotO
(1a)
1
Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach
§ 103 Abs. 2
der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt.
2
Der Beisitzer, die Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
3
Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 104 Absatz 2 BNotO
(2)
1
Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
1.
wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen;
2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht;
3.
wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.
2
Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist.
3
Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (
§ 102
) nicht mitwirken.
4
Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören.
5
Die Entscheidung ist endgültig.
§ 104 Absatz 3 BNotO
(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.
Verweis auf
§ 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 1a bis 3 BNotO
von
§ 108 Absatz 2 Satz 1 BNotO