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§ 99 BNotO
§ 99
Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
Verweis auf
§ 99 BNotO
von
§ 103 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BNotO