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§ 103 Absatz 2 BNotO
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig
1.
Präsident der Kasse (
§ 113 Abs. 3
) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören;
2.
bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein;
3.
einem anderen Disziplinargericht (
§ 99
) angehören.
Verweis auf
§ 103 Abs. 2 BNotO
von
§ 104 Absatz 1a Satz 1 BNotO