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§ 19 Absatz 2 BNotO
(2)
1
Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in
§§ 23, 24
bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
2
Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet.
3
Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (
§ 7 Abs. 3
) wird eine Haftung des Staates nicht begründet.
4
Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach
§ 46
.
§ 46 BNotO
§ 46
1
Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.
2
Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
Verweis auf
§ 46 oder § 19 Abs. 2 BNotO
von
§ 61 Absatz 1 Satz 2 BNotO