Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 46 BNotO
§ 46
1
Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.
2
Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.
Verweis auf
§ 46 BNotO
von
§ 19 Absatz 2 Satz 4 BNotO