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§ 7 Absatz 3 BNotO
(3)
1
Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt.
2
Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar.
3
Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.
Verweis auf
§ 7 Abs. 3 BNotO
von
§ 19 Absatz 2 Satz 3 BNotO