§ 23 BNDG
§ 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
(1) 1Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
1.
für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
2.
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
erforderlich ist. 2Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) 1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. 2Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(3a)
(weggefallen)
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 24 BNDG
§ 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. 2Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. 3Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) 1Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. 2Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Fußnote
§ 24 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 2 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.
§ 24 Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 2 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.
§ 24 Abs. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 10 Abs. 1 u.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar gem. Nr. 2 BVerfGE v. 19.5.2020 I 1326 - 1BvR 2835/17 -.
Gem.
Nr. 3 dieser BVerfGE gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 fort.