Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BNDG
1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 1 BNDG