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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BNDG
1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BNDG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BNDG