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§ 1208 BGB
§ 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
1
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
2
Die Vorschriften des
§ 932 Abs. 1 Satz 2
, des
§ 935
und des
§ 936 Abs. 3
finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 1208 BGB
von
§ 1273 Absatz 2 Satz 2 BGB