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§ 932 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
In dem Falle des
§ 929 Satz 2
gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Verweis auf
§ 932 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 1208 Satz 2 BGB