Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 936 Absatz 3 BGB
(3) Steht im Falle des
§ 931
das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Verweis auf
§ 936 Abs. 3 BGB
von
§ 1208 Satz 2 BGB