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§ 557a Absatz 1 BGB
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
§ 557a Absatz 2 BGB
(2)
1
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
2
Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den
§§ 558 bis 559b
ausgeschlossen.
§ 557a Absatz 3 BGB
(3)
1
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden.
2
Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
§ 557a Absatz 5 BGB
(5)
1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote
(+++
§ 557a Abs. 1 bis 3, 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 578 Abs. 3 Satz 1
+++)
(+++
§ 557a Abs. 4
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 35
BGBEG +++)
Verweis auf
§ 557a Abs. 1 bis 3, 5 BGB
von
§ 557a Absatz 5 Satz 2 BGB