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§ 557a Absatz 4 BGB
(4)
1
Die
§§ 556d bis 556g
sind auf jede Mietstaffel anzuwenden.
2
Maßgeblich für die Berechnung der nach
§ 556d Absatz 1
zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird.
3
Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
Verweis auf
§ 557a Abs. 4 BGB
von
§ 557a Absatz 5 Satz 2 BGB