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§ 138 BewG
§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
(1)
1
Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.
2
§ 29 Abs. 2 und 3
gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 2
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 139 bis 144
zu ermitteln.
(3)
1
Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 68, 69 und 99 Abs. 2
und der
§§ 139 und 145 bis 150
zu ermitteln.
2
§ 70
gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3
§ 20 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den
§§ 143, 145 bis 149
ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
§ 157 BewG
§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
(1)
1
Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2
§ 29 Abs. 2 und 3
gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 2
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 158 bis 175
zu ermitteln.
(3)
1
Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des
§ 99 Abs. 1 Nr. 1
sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der
§§ 159 und 176 bis 198
zu ermitteln.
2
§ 70
gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird.
3
§ 20 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 11 Abs. 2 Satz 2
(Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2
Der Anteilswert ist unter Anwendung des
§ 11 Abs. 2
zu ermitteln.
(5)
1
Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der
§§ 95, 96 und 97
(Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.
2
Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des
§ 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2
zu ermitteln.
Verweis auf
§§ 138, 157 BewG
von
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG