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§ 11 Absatz 2 BewG
(2)
1
Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2
Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.
3
Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die
§§ 99 und 103
sind anzuwenden.
4
Die
§§ 199 bis 203
sind zu berücksichtigen.
§ 109 Absatz 1 BewG
(1)
1
Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des
§ 95
und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des
§ 96
ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2
Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt
§ 11 Abs. 2
entsprechend.
§ 109 Absatz 2 BewG
(2)
1
Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in
§ 97
genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2
Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt
§ 11 Abs. 2
entsprechend.
Verweis auf
§ 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BewG
von
§ 157 Absatz 5 Satz 2 BewG