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§ 42 Absatz 4 BDSG
(4)
1
Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in
§ 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Fußnote
(+++
§ 42
: zur Anwendung vgl.
§ 84
+++)
(+++
§ 42 Abs. 4
: zur Anwendung vgl.
§ 65 Abs. 7
u.
§ 66 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 42 Abs. 4 BDSG
von
§ 42 Absatz 4 Satz 2 BDSG