Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 84 BDSG
§ 84 Strafvorschriften
Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach
§ 45 Satz 1, 3 oder 4
findet
§ 42
entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 84 BDSG
von
§ 42 Absatz 4 Satz 2 BDSG