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§ 128 Absatz 1 BauGB
(1)
1
Der Erschließungsaufwand nach
§ 127
umfasst die Kosten für
1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
2
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
3
Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des
§ 57 Satz 4
und des
§ 58 Absatz 1 Satz 1
auch der Wert nach
§ 68 Absatz 1 Nummer 4
.
Verweis auf
§ 128 Absatz 1 BauGB
von
§ 242 Absatz 6 Satz 1 BauGB