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§ 7 MaBV
§ 7 Ausnahmevorschrift
(1)
1
Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des
§ 3 Abs. 1 und 2
, des
§ 4 Abs. 1
und der
§§ 5 und 6
, die übrigen Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 34c Abs. 1
der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des
§ 2
, des
§ 3 Abs. 3
und der
§§ 4 bis 6
freigestellt, sofern sie Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des
§ 2
Abs. 1 Satz 1 geleistet haben.
2
§ 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1
gilt entsprechend.
3
In den Fällen des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1
erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.
4
Ein Austausch der Sicherungen der
§§ 2 bis 6
und derjenigen des
§ 7
ist zulässig.
(2)
1
Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
2.
einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet.
2
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
Verweis auf
§ 7 MaBV
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d MaBV