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§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GewO
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
Verweis auf
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GewO
von
§ 7 Absatz 1 Satz 3 MaBV