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§ 4 Absatz 1 MaBV
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
1.
in den Fällen des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
der Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
2.
in den Fällen des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
der Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 MaBV
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 MaBV