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§ 61 ZAG
§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
(1) Inhaber von E-Geld und die in
§ 60 Absatz 1 Satz 2
genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die
§§ 675c bis 676c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
(2)
1
Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.
2
§ 60 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 61
: Zur Anwendung vgl.
§ 39 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 61 ZAG
von
§ 61 Absatz 2 Satz 3 ZAG