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§ 60 Absatz 2 Satz 2 ZAG
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Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die
§§ 675c bis 676c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes hin.
Verweis auf
§ 60 Absatz 2 Satz 2 ZAG
von
§ 61 Absatz 2 Satz 2 ZAG