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§ 18 ZAG
§ 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
1
Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des
§ 675s
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des
§ 675n Absatz 1 Satz 4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des
§ 17
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 18
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 18 ZAG
von
§ 18 Satz 2 ZAG