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§ 675n Absatz 1 Satz 4 BGB
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Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Verweis auf
§ 675n Absatz 1 Satz 4 BGB
von
§ 18 Satz 1 ZAG