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§ 2 Absatz 1 Nummer 2 WpÜGGebV
2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in
§ 14 Abs. 2 Satz 1
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 WpÜGGebV
3.
die Untersagung des Angebotes nach
§ 15 Abs. 1 oder 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WpÜGGebV
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpÜGGebV