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§ 153 Absatz 5 BauGB
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
1.
Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach
§ 57 Satz 2
und im Falle der Geldabfindung nach
§ 59 Absatz 2 und 4 bis 6
sowie den
§§ 60 und 61 Absatz 2
entsprechend anzuwenden;
2.
Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach
§ 57 Satz 3 und 4
und im Falle des Geldausgleichs nach
§ 59 Absatz 2
sowie den
§§ 60 und 61 Absatz 2
zu berücksichtigen;
3.
§ 58
nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 153 Absatz 5 BauGB
von
§ 155 Absatz 2 Satz 1 BauGB