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§ 59 Absatz 2 BauGB
(2)
1
Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den
§§ 57 und 58
errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.
2
Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet.
3
Der Geldausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.
Verweis auf
§ 59 Absatz 2 BauGB
von
§ 153 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BauGB