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§ 57 Satz 3 BauGB
3
Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln.
§ 57 Satz 4 BauGB
4
Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach
§ 55 Absatz 2
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt.
Verweis auf
§ 57 Satz 3 und 4 BauGB
von
§ 153 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BauGB