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§ 4 Absatz 1 Satz 3 WpÜG
3
Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
§ 10 Absatz 1 Satz 3 WpÜG
3
Die Bundesanstalt kann dem Bieter auf Antrag abweichend von Satz 2 gestatten, eine Veröffentlichung erst nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmen, wenn der Bieter durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass dadurch Marktverzerrungen nicht zu befürchten sind.
§ 10 Absatz 2 Satz 3 WpÜG
3
Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Bieter mit Wohnort oder Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidungen der Geschäftsführungen über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt werden.
§ 15 Absatz 1 WpÜG
(1) Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn
1.
die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach
§ 11 Abs. 2
oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
2.
die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
3.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1
der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt,
4.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 2 Satz 1
die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat oder
5.
die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach
§ 26 Absatz 1 oder 2
verstößt oder der Bieter entgegen
§ 26 Absatz 1 oder 2
die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1
veröffentlicht hat.
§ 15 Absatz 2 WpÜG
(2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in
§ 14 Abs. 3 Satz 1
vorgeschriebenen Form vornimmt.
§ 20 Absatz 1 WpÜG
(1) Die Bundesanstalt lässt auf schriftlichen Antrag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesellschaft bei den ergänzenden Angaben nach
§ 11 Abs. 4 Nr. 2
, den Veröffentlichungspflichten nach
§ 23
, der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach
§ 29 Abs. 2
und der Bestimmung der Gegenleistung nach
§ 31 Abs. 1, 3 und 4
und der Geldleistung nach
§ 31 Abs. 5
unberücksichtigt bleiben.
§ 24 WpÜG
§ 24 Grenzüberschreitende Angebote
Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten zugleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist dem Bieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wertpapieren unzumutbar, kann die Bundesanstalt dem Bieter auf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wertpapieren mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in dem Staat von dem Angebot auszunehmen.
§ 28 Absatz 1 WpÜG
(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
§ 36 WpÜG
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Die Bundesanstalt lässt auf schriftlichen Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft,
2.
Rechtsformwechsel oder
3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
§ 37 WpÜG
§ 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
(1) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach
§ 35
Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint.
(2)
1
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Befreiung von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1
, Abs.2 Satz 1 erlassen.
2
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, §§ 24, 28 Abs. 1, §§ 36 und 37 WpÜG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 2 WpÜG