§ 233 Regulierte Pensionskassen
(1) 1Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). 2Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen
1.
Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn
a)
die Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
b)
nach der Satzung mindestens 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen oder, wenn nur das Rückdeckungsgeschäft betrieben wird, nach der Satzung ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt wird,
c)
ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder die Inhaber der Trägerunternehmen versichert werden sowie solche Personen, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse fortführen, und
d)
keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhoben und keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewährt werden und
2.
Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des
§ 156a Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen.
3Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt sind.
(2) Separate Abrechnungsverbände nach
§ 2 Absatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.
(4)
1Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des
§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von
§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet
§ 139 Absatz 3 und 4 keine Anwendung.
2Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des
§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von
§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß
§ 139 Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen.
(5)
1Erfüllt eine regulierte Pensionskasse nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2, stellt die Bundesanstalt durch Bescheid fest, dass es sich nicht mehr um eine regulierte Pensionskasse handelt.
2Auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, ist
§ 234 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.