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§ 336 VAG
§ 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
1
Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter.
2
Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet
§ 12 Absatz 1
Anwendung.
3
Von den Bestimmungen des
§ 141
sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
Fußnote
(+++
§ 336
: Zur Anwendung vgl.
§ 233 Abs. 3 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 336 VAG
von
§ 234 Absatz 6 Satz 1 VAG