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§ 12 Absatz 1 VAG
(1)
1
Jede Änderung der in
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2
genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des
§ 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b
und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
2
Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung.
3
Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben.
4
§ 11
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 VAG
von
§ 336 Satz 2 VAG