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§ 234 Absatz 2 Satz 2 VAG
2
Das Genehmigungserfordernis nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1
gilt für sie nicht.
§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG
3
Änderungen und die Einführung neuer allgemeiner Versicherungsbedingungen werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.
Verweis auf
§ 234 Absatz 2 Satz 2 und 3 VAG
von
§ 233 Absatz 3 Satz 4 VAG