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§ 153 Absatz 1 VAG
(1)
1
Nichtzahler nach
§ 193 Absatz 7
des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des
§ 155 Absatz 3 Satz 1
.
2
Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.
3
Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
Verweis auf
§ 153 Absatz 1 VAG
von
§ 158 Absatz 2 Satz 1 VAG