1.
in der Krankenversicherung im Sinne des
§ 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung;
2.
in der Krankenversicherung im Sinne des
§ 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des
§ 9 Absatz 4 Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen.