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§ 155 Absatz 3 Satz 1 VAG
(3)
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Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen.
Verweis auf
§ 155 Absatz 3 Satz 1 VAG
von
§ 153 Absatz 1 Satz 1 VAG