Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 341k HGB
§ 341k
(1)
1
Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen.
2
§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2
sind nicht anzuwenden.
3
Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
4
Auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG
sind die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
anzuwenden ist.
1
(2)
§ 318 Abs. 1 Satz 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird.
2
§ 318 Abs. 1 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des
§ 321 Abs. 1 Satz 3
hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4)
1
Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der
Richtlinie 91/674/EWG
haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind,
§ 324 Absatz 1 und 2
anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Absatz 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss.
2
Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
Verweis auf
§ 341k HGB
von
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 VAG